Erwerbspotenzial nur unzureichend ausgeschöpft wurde. Die befristete Arbeitsstelle, welche die Rekurrentin anscheinend nach der Verwarnung des Migrationsamtes vom 29. März 2019 antreten konnte, wurde sodann aufgrund einer verbalen Entgleisung fristlos gekündigt (Vorakten S. 148), was ebenfalls darauf hindeutet, dass nicht gesundheitlichen Probleme, sondern vielmehr ein fehlender Wille der Grund ist für die mangelhafte wirtschaftliche Integration.