Auch das Sozialamt hält fest, dass keine gesundheitlichen Probleme bekannt sind und kein IV- Verfahren hängig sei (Vorakten S. 122). Bezeichnenderweise wird vom Hausarzt auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ohnehin ist dem Schreiben ein eher geringer Beweiswert zuzusprechen, zumal dieses anscheinend vornehmlich gestützt auf die Angaben der Angehörigen erfolgte.