Die Rekurrentin bringt vor, dass sie sich aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht wirtschaftlich integrieren konnte, was ihr nicht angelastet werden dürfe. Neben einem ärztlichen Bericht aus dem Jahr 2000 (Vorakten S. 232 ff.) reicht die Rekurrentin ein Schreiben des Hausarztes vom 15. Juni 2021 ein, wonach aus hausärztlicher Sicht ein hoher Verdacht auf Schizophrenie bestehe, eine differenzierte Anamneseerhebung aus sprachlichen Gründen jedoch nicht möglich sei.