2021 E. 6.2.2), also bereits seit dem Jahr 2002. Die Rekurrentin hätte mithin bereits früher ihr Arbeitspotential besser und nachhaltiger ausschöpfen können und müssen und nicht erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens. Auch für Aus- oder Weiterbildungen hätte sie seither genügend Zeit gehabt.