Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021, E. 6.1). Eine Abweichung von den Integrationskriterien ist demnach möglich, wenn die ausländische Person diese wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 77f Bst. a VZAE), wegen einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Art.