b) Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit als unverhältnismässig. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Da die Rekurrentin jedoch grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt, hat sie auch als im Sinne von Art.