(mehr) gegeben ist. Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG) (Urteil des BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 mit Hinweisen und E. 5.2).