4. a) Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG). Als Integrationskriterien gelten etwa die Sprachkompetenzen (Bst. c) oder die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst.