3. Da für die Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2019), womit die Möglichkeit der Rückstufung in das Gesetz aufgenommen wurde (Art. 63 Abs. 2 AIG), keine Übergangsbestimmung vorgesehen wurde, wird diesbezüglich auf die allgemeine Regelung von Art. 126 AIG abgestellt.