c) Das Migrationsamt hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der geltend gemachten Gesundheitslage der Rekurrentin auseinandergesetzt. Wenn das Migrationsamt bei der Sachverhaltswürdigung inhaltlich zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Rekurrentin, handelt es sich nicht um eine Gehörsverletzung. Sodann hat es richtigerweise (vgl. nachfolgend Ziff.