2. a) Die Rekurrentin macht zunächst eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die das Migrationsamt dadurch begangen haben soll, dass sie auf das Vorbringen der unzulässigen Rückwirkung nicht eingegangen sei und die persönlichen Umstände (psychische Krankheit) nicht ausreichend beachtet habe.