{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n 8. Das Migrationsamt verfügte, dass die Niederlassungsbewilligung durch\neine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird, die dem SEM zur Zustimmung\nunterbreitet werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nergeht die Rückstufung als Einheit: Die Niederlassungsbewilligung werde\nwiderrufen und der bisherige Aufenthalt gleichzeitig auf eine neue\nRechtsgrundlage (Aufenthaltsbewilligung) gestellt; es liege der\nRückstufung weder eine Neuerteilung noch eine Verlängerung eines\nAufenthaltsrechts im Sinne von Art. 85 Abs. 1 VZAE zugrunde. Es komme\nzu keinem neuen Aufenthalt, da die betroffene Person sich gestützt auf\nihre Niederlassungsbewilligung bereits bisher rechtmässig im Land\naufgehalten habe. Das Bundesgericht erachtet das entsprechende\nZustimmungserfordernis deshalb als systemwidrig und dem Sinn und\nZweck von Art. 99 AIG widersprechend (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer\n2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des BGer\n2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 5.4.2). Das Migrationsamt wird\ndeshalb abzuklären haben, ob gestützt auf diese bundesgerichtliche\nRechtsprechung die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung tatsächlich dem\nSEM zur Zustimmung zu unterbreiten sein wird.\n\n9. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5)\nist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem\nVerfahrensausgang entsprechend der Rekurrentin aufzuerlegen. Diese\nwird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.–\nverrechnet.\n\nb) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem\nVerfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/14\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen.\n\n2. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungspräsident\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 14/14\n"}