{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n e) Die Verwarnung durch das Migrationsamt am 29. März 2019 hat bei\nder Rekurrentin nicht die gewünschte Wirkung erzielt. Die geltend\ngemachten 40 Bewerbungen von August 2019 bis Januar 2021\nentsprechen gerade einmal etwa 2 Bewerbungen im Monat, was\nkeinesfalls als intensive Suchbemühungen gewertet werden kann. Die\nRückstufung erweist sich demnach als erforderlich und soll die\nRekurrentin daran erinnern, dass sie sich wirtschaftlich (besser)\nintegrieren muss. Die seit dem ausländerrechtlichen Verfahren begonnen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/14\ndiesbezügliche Bemühungen, welche dazu führten, dass die Sozialhilfe\nteilweise bereits um rund 60% reduziert werden konnte, lassen erkennen,\ndass die Massnahme bereits Wirkung zeigt.\n\nf) In der nunmehr gut 23-jährigen Landesanwesenheit konnte sich die\nRekurrentin auch in sprachlicher Hinsicht kaum integrieren, was die\nSuche nach Arbeitsstellen weiter erschwert. Eine entsprechende\nBedingung, Sprachkurse zu besuchen erweist sich deshalb ebenfalls als\nangezeigt.\n\ng) Das Migrationsamt hat als Bedingungen, welche für einen weiteren\nVerbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, insbesondere festgehalten,\ndie Rekurrentin habe einer regelmässigen Erwerbstätigkeit\nnachzugehen, dadurch vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit zu\nerlangen und keine Sozialhilfe mehr zu beziehen. Dies erscheint zwar mit\nBlick auf die langjährige Arbeitslosigkeit schwierig, jedoch nicht als von\nvorn herein aussichtslos, wie wiederum die innert kürzerer Zeit erlangten\nAnstellungen im ersten Arbeitsmarkt zeigen. Ein konkret zu erfüllendes\nArbeitspensum wurde zudem nicht verlangt. Im Februar 2022 konnte mit\neinem Arbeitspensum von unter 30% (48 Stunden) die\nSozialhilfeabhängigkeit bereits um über 60% reduziert werden, was\nbedeutet, dass zur Erfüllung der Vorgaben keine Vollzeitstelle notwendig\nist. Ohnehin müsste eine allfällige Nichtverlängerung dannzumal wieder\ninsgesamt verhältnismässig sein, wobei insbesondere zu prüfen sein\nwird, ob die Vorgaben ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten\nwurden bzw. werden konnten (vgl. Urteil des BGer 2C_536/2021 vom\n19. Oktober 2021 E. 6.2.4).\n\nh) Das gewichtige öffentliche Interesse, dass die Rekurrentin ihre\nIntegrationsdefizite korrigiert und so die Belastung der öffentlichen Hand\nvermieden werden kann, überwiegt die privaten Interessen der\nBeschwerdeführerin, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der\nNiederlassung zu behalten, zumal sie mit einer Aufenthaltsbewilligung\nweiterhin in der Schweiz leben kann und es ihr möglich ist, in fünf Jahren\nwieder eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen (Art. 61a VZAE).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/14\n7. Die Rückstufung erweist sich somit als recht- und verhältnismässig,\nweshalb der Rekurs abzuweisen ist.\n\n"}