{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n c) Erste Bemühungen um eine Anstellung finden sich in den Akten erst\nab August 2019 und waren nicht besonders intensiv. Die Rekurrentin\nkonnte im ersten Arbeitsmarkt jedoch bereits zumindest teilweise Fuss\nfassen, was zeigt, dass es ihr bereits viel früher zumutbar gewesen wäre,\neine Anstellung zu finden und so auch ihre Chancen auf dem\nArbeitsmarkt stetig zu verbessern. Dass sich nunmehr aufgrund der\nlangjährigen Arbeitslosigkeit die erfolgreiche Suche um eine Anstellung\nschwieriger gestaltet, hat sie sich selber zuzuschreiben. Die Aussagen\ndes Sozialamtes vom März 2019, wonach eine Arbeitsintegration nicht\nmöglich sei, keine Arbeitsbemühungen nachzuweisen seien und allein die\nBeschäftigung, nicht mehr die Arbeitsintegration im ersten Arbeitsmarkt\nim Vordergrund stünden (Vorakten S. 124), erweisen sich jedoch aus\nheutiger Sicht immerhin insoweit als überholt, als es der Rekurrentin\nunterdessen doch bereits gelungen ist, einer Erwerbstätigkeit als\nReinigungskraft im ersten Arbeitsmarkt im Umfang von teilweise knapp\n30% nachzugehen. Auch im Oktober 2020 ging das Sozialamt noch\ndavon aus, dass die Rekurrentin ohne deutliche Verbesserung der\nDeutschkenntnisse dauerhaft auf Unterstützung angewiesen sein wird\n(Vorakten S. 163).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/14\nd) Die Rekurrentin bringt vor, dass sie sich aufgrund einer psychischen\nErkrankung nicht wirtschaftlich integrieren konnte, was ihr nicht\nangelastet werden dürfe. Neben einem ärztlichen Bericht aus dem Jahr\n2000 (Vorakten S. 232 ff.) reicht die Rekurrentin ein Schreiben des\nHausarztes vom 15. Juni 2021 ein, wonach aus hausärztlicher Sicht ein\nhoher Verdacht auf Schizophrenie bestehe, eine differenzierte\nAnamneseerhebung aus sprachlichen Gründen jedoch nicht möglich sei.\nEine psychiatrische Begleitung wäre erwünscht (act. 3.1). Die\ngesundheitlichen Probleme reichen vorliegend jedoch nicht, um das\ngeringe Arbeitspensum zu erklären. Im Schreiben des Hausarztes wird\ndenn auch festgehalten, die psychische Verfassung sei unter der\naktuellen Medikation einigermassen stabil. Auch das Sozialamt hält fest,\ndass keine gesundheitlichen Probleme bekannt sind und kein IV-\nVerfahren hängig sei (Vorakten S. 122). Bezeichnenderweise wird vom\nHausarzt auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ohnehin ist dem\nSchreiben ein eher geringer Beweiswert zuzusprechen, zumal dieses\nanscheinend vornehmlich gestützt auf die Angaben der Angehörigen\nerfolgte. Nach der jahrelangen Arbeitslosigkeit zeigen sodann auch die\nnunmehr (erfolgreichen) Bemühungen, zumindest einer\nTeilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, dass der Rekurrentin eine\nTeilnahme am Wirtschaftsleben zugemutet werden kann und das\nErwerbspotenzial nur unzureichend ausgeschöpft wurde. Die befristete\nArbeitsstelle, welche die Rekurrentin anscheinend nach der Verwarnung\ndes Migrationsamtes vom 29. März 2019 antreten konnte, wurde sodann\naufgrund einer verbalen Entgleisung fristlos gekündigt (Vorakten S. 148),\nwas ebenfalls darauf hindeutet, dass nicht gesundheitlichen Probleme,\nsondern vielmehr ein fehlender Wille der Grund ist für die mangelhafte\nwirtschaftliche Integration.\n\n"}