{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, erweist sich\nder Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zum\njetzigen Zeitpunkt insbesondere aufgrund der langjährigen\nLandesanwesenheit als unverhältnismässig. Darauf ist deshalb nicht\nweiter einzugehen. Da die Rekurrentin jedoch grundsätzlich den\nWiderrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt, hat sie auch als im\nSinne von Art. 58a AIG wirtschaftlich ungenügend integriert zu gelten.\n\n6. a) Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Rückstufung. Ob und\ninwieweit die betroffene Person ein Verschulden an ihrer fehlenden\nwirtschaftlichen Integration bzw. der damit verbundenen\nSozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet keine Frage des Widerrufs- bzw.\nRückstufungsgrunds, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit;\ndabei ist insbesondere den Vorgaben von Art. 77f VZAE Rechnung zu\ntragen (Urteil des BGer 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021, E. 6.1). Eine\nAbweichung von den Integrationskriterien ist demnach möglich, wenn die\nausländische Person diese wegen einer körperlichen, geistigen oder\npsychischen Behinderung (Art. 77f Bst. a VZAE), wegen einer schweren\noder lang andauernden Krankheit (Art. 77f Bst. b VZAE) oder anderer\ngewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer\nausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder\nder Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f Bst. c VZAE) nicht\noder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann. Eine Rückstufung\nbei unverschuldeten Integrationsdefiziten müsste als ungeeignete\nMassnahme angesehen werden. Sodann muss die Massnahme\nerforderlich sein und die öffentlichen Interessen an einer Rückstufung\nmüssen die privaten Interessen der Rekurrentin, den privilegierten\nausländerrechtlichen Status der Niederlassung zu behalten, überwiegen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/14\nb) Die aus der am 16. Mai 2014 geschiedenen Ehe hervorgegangenen\nKinder wurden gemäss Scheidungsurteil in die Obhut des Vaters\ngegeben. Zudem ist das jüngste Kind bereits seit rund 5 Jahren volljährig.\nEs ist somit offensichtlich, dass Betreuungsaufgaben kein Grund für die\nungenügende wirtschaftliche Integration der Rekurrentin bilden. Der\nRekurrentin wäre es auch nicht erst ab der Obhutszuteilung an den Vater\noder der Volljährigkeit der Kinder zumutbar gewesen, zumindest einer\nTeilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, sondern entsprechend der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ab dem 3. Lebensjahr des\njüngsten Kindes (vgl. Urteil des BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober\n2021 E. 6.2.2), also bereits seit dem Jahr 2002. Die Rekurrentin hätte\nmithin bereits früher ihr Arbeitspotential besser und nachhaltiger\nausschöpfen können und müssen und nicht erst unter dem Druck des\nausländerrechtlichen Verfahrens. Auch für Aus- oder Weiterbildungen\nhätte sie seither genügend Zeit gehabt.\n\n"}