{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/14\nEntwicklung der finanziellen Situation berücksichtigt werden. Nach der\nRechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr der\nSozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalisierte\nGründe genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen\nVerhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere\nSicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht,\nwenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat\nund nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für\nihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Erweist sich der Widerruf\nder Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig,\nist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit\ndas Integrationskriterium der «Teilnahme am Wirtschaftsleben» nicht\n(mehr) gegeben ist. Dabei ist der Situation von Personen angemessen\nRechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder\nKrankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht\noder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren\nkönnen (Art. 58a Abs. 2 AIG) (Urteil des BGer 2C_536/2021 vom\n19. Oktober 2021 E. 5.1 mit Hinweisen und E. 5.2).\n\n5. a) Die Rekurrentin musste seit Oktober 2011 bis Juni 2021 praktisch\ndurchgehend vollumfänglich, seit Juli 2021 noch teilweise von der\nSozialhilfe unterstützt werden. Die Unterstützungsleistung konnte seit Juli\n2021 verringert werden, jedoch ist sie nach wie vor auf\nUnterstützungsleistungen zwischen rund Fr. 750.– und Fr. 1'650.–\nmonatlich angewiesen. Sie arbeitet mittlerweile rund 15% (10% bei der\nF.___ GmbH und etwa 3 Stunden pro Woche bei der C.___ AG, wobei\nsie anscheinend teilweise auch mehr arbeitet) im ersten Arbeitsmarkt. Im\nFebruar 2022 arbeitete sie gemäss Aussage des Sozialamtes X.___ 48\nStunden im ersten Arbeitsmarkt, was einem Pensum von knapp 30% und\neinem Lohn von Fr. 1'118.60 entspricht, im März 2022 war die\nArbeitstätigkeit wieder leicht rückläufig mit einem Lohn von noch\nFr. 991.20. In der Zeit, in der sie nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig ist\n(nicht zusätzlich zu dieser Arbeitszeit, wie es die Rekurrentin in ihren\nEingaben geltend zu machen scheint), ist sie im zweiten Arbeitsmarkt\ntätig, bis im Dezember 2021 bei der C.___ AG und seit Januar 2022 bei\nder E.___ AG (act. 11, act. 14.1). Auch wenn mit den nunmehr\nvorhandenen Teilzeittätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt die Höhe der\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/14\nmonatlichen Sozialhilfe bereits reduziert werden konnte, erscheint eine\nLoslösung von der Sozialhilfe doch, nicht zuletzt aufgrund der\nlangjährigen Arbeitslosigkeit und der mangelnden Deutschkenntnisse,\nohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Dies wird von der Rekurrentin\ndenn auch nicht in Abrede gestellt. Der Schuldensaldo beim Sozialamt\nbeträgt per Ende März 2022 bereits Fr. 269'139.25. Damit erfüllt die\nRekurrentin grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c\nAIG.\n\n"}