{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n 3. Da für die Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit\n1. Januar 2019), womit die Möglichkeit der Rückstufung in das Gesetz\naufgenommen wurde (Art. 63 Abs. 2 AIG), keine Übergangsbestimmung\nvorgesehen wurde, wird diesbezüglich auf die allgemeine Regelung von\nArt. 126 AIG abgestellt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist\ndemnach das frühere materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die\nerstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden\n(Urteil des BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3 mit\nHinweisen). Im vorliegenden Fall ist das Rückstufungsverfahren am\n18. Februar 2021 (rechtliches Gehör zur Rückstufung; Vorakten S. 173\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/14\nff.) und damit unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen Recht\neingeleitet worden. Es findet deshalb Art. 63 Abs. 2 AIG in der aktuellen\nFassung Anwendung.\n\n4. a) Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine\nAufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien\nnach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG).\nAls Integrationskriterien gelten etwa die Sprachkompetenzen (Bst. c)\noder die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung\n(Bst. d). Wird die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung\noder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden, ist\nin der Rückstufung festzuhalten, welche Integrationskriterien die\nbetroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die\nAufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib\nin der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung\nnach sich zieht (Art. 62a VZAE). Die Rückstufung soll dazu führen, dass\ndie betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser\nintegriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu\nbeseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist\n(vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG). Die Rückstufung muss beim Widerruf einer\naltrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung an ein unter dem neuen\nRecht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit\nanknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an\nder Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter\ndem neuen Recht. Es ist auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde\nIntegrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen. Vor dem\n1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente dürfen\nmitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen\nwürdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des\nIntegrationsdefizits umfassend klären zu können (Urteil des BGer\n2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4 mit Hinweisen).\n\nb) Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen einer\ndauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster\nLinie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen\nWohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je\nmit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche\n\n"}