{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 hielt A.___ ergänzend fest, dass aus\nder Auskunft des Sozialamtes X.___ hervorgehe, dass die\nSozialhilfebeiträge kontinuierlich reduziert werden konnten. Seit dem\n1. Februar 2022 arbeite sie nebst ihren Arbeitstätigkeiten bei der C.___\nAG, der D.___ AG sowie der F.___ GmbH auch noch bei der E.___ AG.\nDies zeuge von ihrem Willen, sich in das hiesige Wirtschaftsleben nach\nbestem Willen und Wissen zu integrieren und der Tatsache, dass sie nach\nMassgabe ihrer Kräfte bereits umfassend am Wirtschaftsleben teilnehme.\nDie Abhängigkeit von Sozialhilfegeldern konnte in den letzten Monaten\num bis zu über 60% reduziert werden.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der\nRekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der\nZuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die\nFrist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1,\nArt. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. a) Die Rekurrentin macht zunächst eine mehrfache Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend, die das Migrationsamt dadurch begangen\nhaben soll, dass sie auf das Vorbringen der unzulässigen Rückwirkung\nnicht eingegangen sei und die persönlichen Umstände (psychische\nKrankheit) nicht ausreichend beachtet habe.\n\nb) Nach Art. 15 VRP und subsidiär Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung\n(SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches\nGehör. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs muss die Behörde die\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/14\nVorbringen der betroffenen Person tatsächlich hören, sorgfältig und\nernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus\nfolgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu\nbegründen. Die betroffene Person soll wissen, warum die Behörde\nentgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines\nEntscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person\nihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (VerwGE B 2010/294\nvom 31. Mai 2011 E 2.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht verlangt\nsomit nicht, dass sich die verfügende Behörde mit sämtlichen\nvorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen\nauseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen\nÜberlegungen, die zum Entscheid geführt haben, beschränken. Die\nBegründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für\nden Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit\nnicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2; BGE 143 III 65 E. 5.2).\n\nc) Das Migrationsamt hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit\nder geltend gemachten Gesundheitslage der Rekurrentin\nauseinandergesetzt. Wenn das Migrationsamt bei der\nSachverhaltswürdigung inhaltlich zu einem anderen Ergebnis gelangt als\ndie Rekurrentin, handelt es sich nicht um eine Gehörsverletzung. Sodann\nhat es richtigerweise (vgl. nachfolgend Ziff. 3) die neurechtlichen\nBestimmungen angewandt. Weitergehende Ausführungen zum\nanwendbaren Recht waren nicht notwendig. Eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs der Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren liegt\nsomit nicht vor.\n\n"}