{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/14\nMigrationsamt verfügten Massnahmen aufgrund der persönlichen\nUmstände von A.___ gar nicht geeignet, das Ziel der besseren Einhaltung\nder Integrationskriterien zu erreichen. Auch diesbezüglich habe die\nVorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Mit zusätzlicher Eingabe vom\n27. September 2021 reichte A.___ einen ärztlichen Bericht ein, wonach\nseit dem Jahr 2000 eine psychische Störung bestehen würde und eine\npsychiatrische Begleitung in der Muttersprache erwünscht sei (eine\ndifferenzierte Anamneseerhebung sei aus sprachlichen Gründen nicht\nmöglich). Zudem wurde mitgeteilt, dass A.___ unterdessen eine weitere\nStelle als Reinigungskraft bei der F.___ GmbH, mit einem Arbeitspensum\nvon 10%, antreten konnte.\n\nE. Das Migrationsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Oktober\n2021 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die\nAbweisung des Rekurses. Ergänzend hielt es fest, dass sich das\nÜbergangsrecht analog zu Art. 126 AIG bestimme und auf den Zeitpunkt\nabzustellen sei, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung\ndes zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt\nwurde. Dies sei vorliegend der 18. Februar 2021, womit die\nneurechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen würden. Im\nÜbrigen könne nicht davon gesprochen werden, dass A.___ alles\nunternehme, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Die\nStellensuchbemühungen seien nicht besonders intensiv. Sodann müsse\ndavon ausgegangen werden, dass A.___ voll arbeitsfähig sei. Weiter\nhandle es sich bei der vorgebrachten 100%-Anstellung um eine solche\nauf dem zweiten Arbeitsmarkt. Die Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt\nwürden aufgrund der niedrigen Pensen das Integrationskriterium von Art.\n58a Abs. 1 Bst. d AIG ebenfalls nicht erfüllen, da dadurch die\nLebenshaltungskosten nicht gedeckt seien und A.___ weiterhin\nsozialhilfeabhängig sei.\n\nF. Das SJD holte am 12. Januar 2022 beim Sozialamt Auskünfte zur\nfinanziellen Situation von A.___ ein. Nach Angaben des Sozialamtes\nX.___ belaufen sich die Sozialhilfeschulden per Ende März 2022 auf\nFr. 269'139.25, die monatliche Unterstützung variiere, je nachdem wie\nviele Stunden A.___ im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet habe (im Februar\n2022 waren es insgesamt 48 Stunden). Die restliche Zeit arbeite sie\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/14\njeweils im zweiten Arbeitsmarkt bei der E.___ AG. Bis im Juni 2021 sei\ndie Unterstützung monatlich Fr. 1'895.– gewesen, vom Juli 2021 bis im\nMärz 2022 noch durchschnittlich Fr. 1'189.–, wobei die Sozialhilfe\nzwischen etwa Fr. 750.– und Fr. 1'650.– stark schwanke; seit dem Juli\n2021 seien nämlich Lohnabrechnungen im Betrag von monatlich\nzwischen Fr. 260.– und Fr. 1'160.– vorhanden.\n\n"}