{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt\nmit Verfügung vom 26. August 2021 die Niederlassungsbewilligung von\nA.___ und ersetzte sie durch eine Aufenthaltsbewilligung, welche mit\nfolgenden Bedingungen verknüpft ist: Besuch von Sprachkursen mit dem\nZiel, die Integration im ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen; regelmässige\nErwerbstätigkeit mit vollständiger wirtschaftlicher Selbständigkeit;\nErfüllung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen; kein Bezug von\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/14\nSozialhilfe; klagloses Verhalten in jeglicher Hinsicht. Zur Begründung\nführte es im Wesentlichen aus, dass seit der Verwarnung zwar\nzwischenzeitlich eine befristete Arbeitsstelle gefunden werden konnte,\ndiese jedoch fristlos gekündigt wurde. Bezüglich Sozialhilfe zeige sich die\nSituation unverändert, der Schuldensaldo belaufe sich per 20. Oktober\n2020 auf mittlerweile Fr. 236'324.15, die monatliche Unterstützung\nbetrage Fr. 1'727.–. Die Deutschkenntnisse hätten sich ebenfalls nicht\nverbessert, das Sozialamt gehe ohne deutliche Verbesserung der\nDeutschkenntnisse davon aus, dass A.___ dauerhaft auf Unterstützung\ndurch das Sozialamt angewiesen sein werde. Die Integrationskriterien\nvon Art. 58 Abs. 1 Bst. c und d des Bundesgesetzes über die\nAusländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20;\nabgekürzt AIG) seien nicht erfüllt. Entschuldbare Gründe im Sinne von\nArt. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f der Verordnung über Zulassung,\nAufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) lägen\nkeine vor. Die Rückstufung sei zudem verhältnismässig.\n\nD. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt\nlic.iur. Ilhan Gönüler, Zürich, mit Eingabe vom 10. September 2021\nRekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und beantragte,\nes sei die Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben und ihr zu\nbestätigen, dass ihre Niederlassungsbewilligung bestand hat und\nverlängert wird, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nangeführt, dass die Rückstufung auf einer unzulässigen Rückwirkung\nberuhe. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz das rechtliche\nGehör verletzt. Zudem würde A.___ alles in ihrer Macht stehende tun, um\nsich von der Sozialhilfe loslösen zu können. Von August 2019 bis Januar\n2021 hätte sie rund 40 Bewerbungen geschrieben, aufgrund ihres\nLebenslaufs und ihren Fähigkeiten (keine Berufsausbildung, psychische\nKrankheit) sei es jedoch äusserst schwierig eine Anstellung zu finden.\nA.___ arbeite zu 100% als Reinigungskraft bei der C.___ AG und\nzusätzlich im Umfang von 3 Wochenstunden bei der D.___ AG, ebenfalls\nals Reinigungskraft. Die Ursache für die mangelnden\nSprachkompetenzen und ihre wirtschaftliche Situation sei auf ihre\nGesundheitslage (psychisches Leiden, Psychose) zurückzuführen und\nkönne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. Sodann seien die vom\n\n"}