{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-123_2022-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=372&type=1563347022&cHash=69ae18d3e2d8ff5ab1795091a36739d1", "Checksum": "d8324f9b2d454c6de5010204121d1208"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:29", "Num": ["RDRM.2021.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:29", "Checksum": "acf4a96d0cb7e63c101c9b26dfb625e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.06.2022 RDRM.2021.123\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die Niederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und verhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis teilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine Loslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar. Gesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen würden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren Verbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.123\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 28.09.2022\nEntscheiddatum: 02.06.2022\n\nSJD RDRM.2021.123\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 77f VZAE. Die\nRückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung\neiner türkischen Staats-angehörigen, welche seit 1988 die\nNiederlassungsbewilligung besitzt, erweist sich als recht- und\nverhältnismässig. Obwohl die Rekurrentin mittlerweile ca. 15 Prozent bis\nteilweise knapp 30 Prozent im ersten Arbeitsmarkt tätig ist, ist eine\nLoslösung von der Sozialhilfe ohne Verhaltensänderung nicht absehbar.\nGesundheitliche Probleme, welche das geringe Arbeitspensum rechtfertigen\nwürden, bestehen nicht. Die Bedingungen, welche für einen weiteren\nVerbleib in der Schweiz erfüllt sein müssen, erweisen sich ebenfalls als\nverhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.123 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 2. Juni 2022\n\nRekurrentin A.___\nvertreten durch lic.iur. Ilhan Gönüler, Rechtsanwalt, Universitätstrasse 47,\n8006 Zürich\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 26. August 2021\n\nBetreff Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine\nAufenthaltsbewilligung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.123\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/14\nSachverhalt\n\nA. A.___, geb. 17. Dezember 1971, türkische Staatsangehörige, reiste\nam 19. Oktober 1988 zum Verbleib bei den Eltern beziehungsweise zum\nspäteren Stellenantritt (Vorakten S. 94) in die Schweiz ein und besitzt seit\ndem 11. November 1988 die Niederlassungsbewilligung (Vorakten S. 84).\nA.___ hat drei volljährige Kinder (Jahrgang 1992, 1997 und 1999), welche\naus der am 29. März 1989 geschlossenen und am 16. Mai 2014\ngeschiedenen Ehe mit dem Landsmann B.___, geb. 30. November 1969,\nhervorgingen, wobei die faktische Obhut gemäss Scheidungsurteil dem\nVater zugeteilt wurde (Vorakten S. 108).\n\nB. Mit Schreiben vom 29. März 2019 stellte das Migrationsamt fest, dass\nA.___ seit Oktober 2011 vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt werde\n(der Schuldensaldo belaufe sich per 6. Februar 2019 auf Fr. 197'465.45).\nDer Integrationsgrad, was die Sprachkompetenz sowie die Teilnahme am\nWirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung betrifft, sei äusserst\nmangelhaft. Es werde kein Wille erkannt, an dieser Situation etwas zu\nändern, weshalb von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit\nausgegangen werde. Das Migrationsamt forderte A.___ im Sinne einer\nVerwarnung auf, alles zu unternehmen, um sich von der Sozialhilfe zu\nlösen. Ansonsten habe sie damit zu rechnen, dass gegen sie weitere\nausländerrechtliche Massnahmen wie die Androhung des Widerrufs der\nNiederlassungsbewilligung, die Rückstufung oder der Widerruf der\nNiederlassungsbewilligung geprüft und gegebenenfalls verfügt werden\n(Vorakten S. 125). Am 19. September 2019 wurde die Kontrollfrist der\nNiederlassungsbewilligung unter jedem Vorbehalt verlängert und darauf\nhingewiesen, dass der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt erneut\nüberprüft werde (Vorakten S. 141).\n\n"}