Damit hat sich die Sach- und Rechtslage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 23. März 2021 nicht in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen vermöchte. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 3. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.