Die Pandemie begann bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2020 und die Grossmutter leidet bereits seit längerer Zeit an Alzheimer. Der Rekurrent hätte dies somit im Verfahren vor dem Migrationsamt vorbringen müssen, weshalb in dieser Tatsache grundsätzlich keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würde.