Die Tatsache, dass die Tochter des Rekurrenten an Asthma leidet, hätte demnach ohne weiteres im Bewilligungsverfahren vor dem Migrationsamt geltend gemacht werden können. Nachdem den Rekurrenten im Ausländerverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 90 AIG), hätte er diese Tatsache von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren einbringen müssen.