b) Der Rekurrent macht geltend, dass das Migrationsamt im Verfügungszeitpunkt vom 23. März 2021 die gravierend unmenschlichen Zustände und Aufstände seit dem 11. Juli 2021 in Kuba gar nicht berücksichtigen konnte. Dem Rekurrenten ist insoweit zuzustimmen, dass das Migrationsamt die Aufstände vom 11. Juli 2021 im Verfügungszeitpunkt vom 23. März 2021 nicht berücksichtigen konnte.