G. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 nahm der Rekurrent Stellung zur Vernehmlassung des Migrationsamtes und hielt an ihren Ausführungen in der Rekursschrift fest. Weiter wird geltend gemacht, dass entgegen der Behauptung des Migrationsamtes, im Verfügungszeitpunkt vom 23. März 2021 die politische Situation noch keineswegs eskaliert war.