{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-119_2022-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=417&type=1563347022&cHash=758cc02f03896e1a48cc90b966a81d4b", "Checksum": "f18d5f41ace86e88121df4b9a3893939"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:57", "Num": ["RDRM.2021.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:57", "Checksum": "ff9dd71464e59ccb9a60f982158ddb8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/11\nb) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem\nVerfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.__, Z.__, wird abgewiesen.\n\n2. A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/11\n"}