{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-119_2022-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=417&type=1563347022&cHash=758cc02f03896e1a48cc90b966a81d4b", "Checksum": "f18d5f41ace86e88121df4b9a3893939"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:57", "Num": ["RDRM.2021.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:57", "Checksum": "ff9dd71464e59ccb9a60f982158ddb8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\n bb) Die Asthma-Krankheit von C.___ ist seit mehreren Jahren bekannt.\nSo wurde sie gemäss Aussagen des Rekurrenten und des Arztzeugnisses bereits mehrfach deswegen ins Spital eingeliefert worden. Eine Einlieferung erfolgte bereits im Jahr 2010. Die Tatsache, dass die Tochter\ndes Rekurrenten an Asthma leidet, hätte demnach ohne weiteres im Bewilligungsverfahren vor dem Migrationsamt geltend gemacht werden können. Nachdem den Rekurrenten im Ausländerverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 90 AIG), hätte er diese Tatsache von sich aus, d.h.\nauch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung\ndurch das Migrationsamt, ins Verfahren einbringen müssen. Zu berücksichtigen ist indessen auch, dass der Rekurrent keine Stellungnahme\nzum gewährten rechtlichen Gehör vom 25. Februar 2021 zur in Aussicht\ngestellten Abweisung des Gesuchs einreichte. In der vorbestehenden\nKrankheit von C.___ ist demnach grundsätzlich keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu erblicken, die\neine Wiedererwägung rechtfertigen würde, da die Medikamentenknapp-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11\nheit bereits vor den Protesten vorlag. Die Tatsache, dass die damals bereits bekannte Krankheit im Verfahren vor dem Migrationsamt nicht bekannt gegeben wurde und nunmehr zum Anlass genommen wird, ein erneutes Verfahren zu führen, begründet kein Wiedererwägungsgrund.\n\nd) Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Rekurrenten, seine\nTochter C.___ habe seit Pandemiebeginn nicht mehr die Schule besuchen können und ihre Grossmutter sei aufgrund der Schübe ihrer Alzheimer Erkrankung kaum noch in der Lage C.___ ausreichend zu sorgen.\nDie Pandemie begann bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2020 und\ndie Grossmutter leidet bereits seit längerer Zeit an Alzheimer. Der Rekurrent hätte dies somit im Verfahren vor dem Migrationsamt vorbringen\nmüssen, weshalb in dieser Tatsache grundsätzlich keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würde.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Rekurrent vorliegend auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen stützt, wie\nsie der Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 zugrunde lagen. Damit hat sich die Sach- und Rechtslage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 23. März 2021 nicht in einer Weise verändert, die\neinen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen vermöchte. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.\n\n3. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 erweist sich\nsomit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.\n\n4.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\n"}