{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-119_2022-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=417&type=1563347022&cHash=758cc02f03896e1a48cc90b966a81d4b", "Checksum": "f18d5f41ace86e88121df4b9a3893939"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:57", "Num": ["RDRM.2021.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:57", "Checksum": "ff9dd71464e59ccb9a60f982158ddb8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Der Rekurrent macht geltend, dass das Migrationsamt im Verfügungszeitpunkt vom 23. März 2021 die gravierend unmenschlichen Zustände\nund Aufstände seit dem 11. Juli 2021 in Kuba gar nicht berücksichtigen\nkonnte. Dem Rekurrenten ist insoweit zuzustimmen, dass das Migrationsamt die Aufstände vom 11. Juli 2021 im Verfügungszeitpunkt vom\n23. März 2021 nicht berücksichtigen konnte. Jedoch ist die wirtschaftliche\nund politische Lage in Kuba schon seit langem angespannt. Bereits vor\nder Covid-19-Pandemie kämpfte Kuba insbesondere wegen des US-Han-\ndelsembargo mit einer Knappheit unter anderem an Medikamenten und\nLebensmitteln. Die Covid-19-Pandemie verschärfte seit Anfang 2020\ndiese Wirtschaftskrise, da sich Kuba für eine längere Zeit fast komplett\nabschottete. Das Bruttoinlandsprodukt fiel im Jahr 2020 um elf Prozent\n(vgl. Artikel vom 17. Juli 2021 im Handelsblatt, abrufbar unter:\nhttps://www.handelsblatt.com/politik/international/kuba-praesident-daz-\ncanel-fuerchtet-den-kubanischen-fruehling-neue-proteste-am-wochen-\nende/27430038.html). So sagt denn auch der Rekurrent selber, dass der\nAuslöser der gross angelegten Demonstrationen und politischen Unruhen\nunter anderem der Medikamenten- und Lebensmittelmangel sowie die\nCovid-19-Pandemie gewesen sind. Wie das Migrationsamt richtigerweise\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11\nin seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 aufzeigte, sind die Proteste vom Sommer 2021 ein Höhepunkt der bereits seit langem andauernden politischen Spannungen in Kuba. Die Proteste gegen soziale\nMissstände vom Juli 2021 sind eine Folge der jahrelangen politischen und\nwirtschaftlichen Spannungen in Kuba und nicht umgekehrt. Insbesondere\nhat die Covid-19-Pandemie die Krise verschärft und nicht die Proteste an\nsich. Diese politischen Spannungen und die schlechte Wirtschaftslage mit\nder Knappheit bei den Nahrungs- und Lebensmitteln sowie auch den Medikamenten war somit bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom\n23. März 2021 bekannt und wurde vom Migrationsamt bei der Beurteilung\ndes Gesuches berücksichtigt. Sie stellen keine anspruchsbegründende\nwesentliche Änderung der Sachlage seit dem Verfügungszeitpunkt dar,\nwonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde.\n\nc) aa) Der Rekurrent weiter bringt vor, seine Tochter, C.___, sei Asthmatikerin und dringend auf die medikamentöse Versorgung angewiesen.\nEine adäquate Behandlung von Asthma in Kuba sei hingegen nicht möglich. Dazu reichte er eine beglaubigte Übersetzung des Arztzeugnisses\nein.\n\n"}