{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-119_2022-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=417&type=1563347022&cHash=758cc02f03896e1a48cc90b966a81d4b", "Checksum": "f18d5f41ace86e88121df4b9a3893939"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:57", "Num": ["RDRM.2021.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:57", "Checksum": "ff9dd71464e59ccb9a60f982158ddb8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\n Des Weiteren interpretiere das Migrationsamt das ärztliche Zeugnis\nfalsch. Das beglaubigte Arztzeugnis zeige auf, dass C.___ die medizinische Versorgung im Notfall benötige und dass sie diese zu früheren Zeitpunkten in Kuba auch erhalten habe. Sie sei zuletzt im Jahr 2010 für einen Monat, im Jahr 2012 für zwei Wochen und im Jahr 2015 für drei Wochen wegen Asthma und als Folge davon wegen Lungenentzündungen\nins Spital eingeliefert worden. Heute sei es undenkbar, dass C.___ in einem Spital die notwendige medizinische Versorgung im Falle einer Lungenentzündung oder eines schweren Asthmaanfalls erhalte. Dies habe\njüngst ein Vorfall im August 2021 gezeigt, C.___ mitten auf der Strasse\nohnmächtig geworden sei und in dieser Ohnmacht urinierte und sich eingekotet habe. Die notwendige medizinische Versorgung konnte nicht erhältlich gemacht werden. Nun müsse man Abklärungen tätigen, um die\nUrsache für diesen Zustand herauszufinden. Jedoch sei eine ärztliche\nVersorgung oder spezialmedizinische Abklärung nicht möglich, da zum\neinen keine Medikamente vorhanden seien und zum anderen die Ärzte\nalle für die Bekämpfung von Covid-19 abgezogen seien. Seit März 2021\nhabe sich die epidemiologische Lage in Kuba gravierend zugespitzt, was\ndie Beschaffung von Medikamenten noch erschwert habe. Heute seien\ndie Spitäler mit Covid-19-Patienten völlig überbelastet und die Ambulanzen können nicht ausrücken, weil es ihnen wegen den US-Sanktionen an\nBenzin fehle. Es sei eine Tatsache, dass heute die Bevölkerung und damit auch C.___ in ärmlichen Verhältnissen keinen Zugang zu dringend\nnotwendigen Medikamenten zur Behandlung ihrer Asthmaerkrankung o-\nder anderer Krankheiten im Notfall erhalte. Weiter weist der Rekurrent\nerneut darauf hin, dass C.___ seit Pandemiebeginn nicht mehr zur Schule\ngegangen sei. C.___ müsse die neunte und letzte Klasse noch absolvieren und wolle danach studieren. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ihr weiterer\nBildungsverlauf völlig ungewiss, da nicht absehbar sei, ob und wann der\nRegelschulbetrieb wieder aufgenommen werde.\n\nH. Am 26. Januar 2022 und 14. Februar 2022 überwies das Migrationsamt die bei ihm eingegangen Dokumente dem SJD zur Kenntnisnahme\n(act. 10 und 12). Bei den Dokumenten handelt es sich einerseits um ein\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/11\npersönliches Einreisegesuch für C.___ sowie eine Verpflichtungserklärung des Rekurrenten und seiner Ehefrau samt den Beilagen. Andererseits ist den Unterlagen ein Einspracheentscheid des Staatssekretariats\nfür Migration (SEM) zu entnehmen. Alle Dokumente wurde der Vertreterin\ndes Rekurrentin zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs\nist somit einzutreten.\n\n"}