{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-119_2022-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=417&type=1563347022&cHash=758cc02f03896e1a48cc90b966a81d4b", "Checksum": "f18d5f41ace86e88121df4b9a3893939"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:57", "Num": ["RDRM.2021.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 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Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\n Zudem geniesse C.___ seit Beginn der Pandemie keine Beschulung\nmehr, da es in Kuba kein Home Schooling gebe. Ihre Grossmutter sei 72\nJahre alt, leide an Alzheimer und sei deshalb angeschlagen und ihr Gesundheitszustand sei besorgniserregend. Die Grossmutter sei aufgrund\nder Schübe ihrer Alzheimer Erkrankung kaum noch in der Lage für C.___\nausreichend zu sorgen. C.___ selbst könne als junges Mädchen in Kuba\nihr Auskommen nicht sichern und keine Verantwortung für sich übernehmen. Auf anderweitige Ressourcen zur familieninternen Betreuung in\nKuba seien nicht vorhanden. Mit der Kindsmutter habe sie seit dem dritten\nLebensjahr nur spärlich Kontakt und Betreuung durch die Mutter sei auch\naufgrund deren Krankheitsgeschichte nicht möglich.\n\nE. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte der Rekurrent eine beglaubigte Übersetzung des Arztzeugnisses von C.__ ein, gemäss welchem bei C.___ Asthma diagnostiziert wurde und deshalb mehrfach ins\nSpital eingeliefert worden sei. Zudem wurde eine Allergie gegen Nahrungsmittel und Penicillin attestiert. Die für die Behandlung der Diagnose\nbenötigten Medikamente seien in Kuba kaum erhältlich, weshalb die Gesundheit von C.__ stark gefährdet sei.\n\nF. Das Migrationsamt verzichtete am 1. Oktober 2021 auf eine ausführliche Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf seine Verfügung\nvom 5. August 2021 und die Akten die Abweisung des Rekurses. Ergänzend fügte es an, dass die Proteste in Kuba im Juli 2021 als die grössten\nMassendemonstrationen seit mehreren Jahrzenten gelten. Diese seien\njedoch trotz deren Grösse im gesamtpolitischen Kontext von Kuba zu sehen. Insbesondere aufgrund des in Kuba planwirtschaftlich organisierten\nWirtschaftssystems sowie der vormaligen Herrschaft der Gebrüder Castro, gelte die Gesamtwirtschaft seit vielen Jahren als wenig leistungsfähig\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11\nund befindet sich in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess. Mit einer\numfassenden Verfassungsänderung im Jahr 2019 sowie mit vorsichtigen\nReformen versuche der aktuelle Staatspräsident Diaz-Canel das sozialistische System effizienter zu machen. Die sich daraus ergebenden politischen Spannungen, welche aktuell in den niederknüppelten Protesten im\nSommer 2021 ihren derzeitigen Höhepunkt fanden – seien seit längerem,\nd.h. auch seit ihrer materiellen Verfügung vom 23. März 2021 bekannt.\nEntsprechend sei die zum Verfügungszeitpunkt gerade eskalierende, nun\nschon wieder abgeflaute Situation in Kuba nicht als wesentliche Änderung der Sachlage zu qualifizieren. Gleiches gelte für die gesundheitliche\nSituation von C.___. Der Rekurrent könne insbesondere nicht dartun, in\nwie fern sich die gesundheitlichen Probleme von C.___ zwischen März\n2021 und August 2021 in wesentlicher Weise verschlechtert haben, zumal gemäss dem eingereichten ärztlichen Attest C.___ bereits «mehrfach\nwegen Asthma eingeliefert» worden sei. Dieses Attest belege den auch,\ndass eine gesundheitliche Versorgung der Erkrankung in Kuba grundsätzlich erhältlich sei.\n\n"}