{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-119_2022-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=417&type=1563347022&cHash=758cc02f03896e1a48cc90b966a81d4b", "Checksum": "f18d5f41ace86e88121df4b9a3893939"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:57", "Num": ["RDRM.2021.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:57", "Checksum": "ff9dd71464e59ccb9a60f982158ddb8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/11\ntuation befinde, konnte gar nicht vom Migrationsamt im Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden, da sich die gravierend unmenschlichen Zustände und Aufstände erst seit dem 11. Juli 2021 in Kuba ereigneten. Seit\ndem 11. Juli 2021 werde Kuba von starken politischen Unruhen heimgesucht. Das Land befände sich im Ausnahmezustand aufgrund der anhaltenden Lebensmittelknappheit, des Zusammenbruchs der Gesundheitsversorgung in der Pandemie, der Missachtung der Menschenrechte und\nder Unterdrückung des Volks durch das kommunistische Regime. Die Lebensmittelversorgung und die Pflege im Spital und im Gefängnis müsse\nfür Einheimische durch Familienangehörige vorgenommen werden. Gemäss Berichten von Amnesty International werden Personen willkürlich\nfestgenommen. Auslöser der gross angelegten Demonstrationen und politischen Unruhen sei unter anderem der Medikamenten- und Lebensmittelmangel sowie die Covid-Pandemie. Dazu reichte der Rekurrent verschiedene nationale und internationale Berichtserstattungen ein\n(vgl. act. 1.7 – 1.32). Weiter wird vorgebracht, auch das Eidgenössische\nDepartement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe die Reisehinweise anlässlich der Krise in Kuba per 15. Juli 2021 angepasst und zuletzt am 4. August 2021 aktualisiert. Dazu halte das EDA fest, dass die\nsoziale und politische Lage angespannt sei. Es könne bei Demonstrationen zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und\nden Sicherheitskräften kommen. Mitte Juli 2021 sei ein Todesopfer und\nzahlreiche Verletzte gemeldet worden. Weiter merke das EDA an, dass\nStreiks und Demonstrationen zu Strassenblockaden führen können. Die\nTelefon- und Internetverbindungen seien zeitweise unterbrochen. Die\nWirtschaftskrise verursache Versorgungsengpässe, wie beispielsweise\nbei der Treibstoffversorgung und auch bei Gütern des täglichen Bedarfs,\nwie Medikamenten. Die starken politischen Unruhen wirken sich durch\ndas kommunistische System spezielle in Kuba direkt auf das Leben der\nEinheimischen und damit auch aller Kinder aus. Gemäss dem Rekurrenten sei die Sicherheit, die Gesundheitsversorgung und die Lebensmittelversorgung von C.___ seit dem 11. Juli 2021 noch stärker gefährdet als\nzuvor. Die Lebensmittelversorgung sei prekär. Die wenig vorhandenen\nLebensmittel werden rationalisiert und überteuert verkauft.\nAuch sei das Gesundheitssystem kollabiert. Es gebe aktuell keine Medikamente, weshalb nicht einmal die Notversorgung der Menschen in Kuba\nsichergestellt sei. Für C.___ sei dies dramatisch, da sie Asthmatikerin sei\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11\nund dringend auf die medikamentöse Versorgung angewiesen. Eine adäquate Behandlung von Asthma in Kuba sei entgegen der Behauptung des\nMigrationsamtes nicht möglich, weil keine Medikamente vorhanden seien\nund überhaupt der Zugang zum Gesundheitssystem stark eingeschränkt,\nbis verunmöglicht sei. C.___ und ihre Grossmutter, bei der sie lebt, hätten\nAngst und leiden teilweise an Hunger. Eine Besserung der Zustände sei\nnicht absehbar.\n\n"}