{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-119_2022-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=417&type=1563347022&cHash=758cc02f03896e1a48cc90b966a81d4b", "Checksum": "f18d5f41ace86e88121df4b9a3893939"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:57", "Num": ["RDRM.2021.119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:57", "Checksum": "ff9dd71464e59ccb9a60f982158ddb8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.05.2022 RDRM.2021.119\nRegeste:\nMigrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli 2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der Sachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch war die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre Grossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb darin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu erblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht, weshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende Aufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins Verfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.119\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 28.02.2023\nEntscheiddatum: 09.05.2022\n\nSJD RDRM.2021.119\nMigrationsrecht. Art. 27 VRP, Art. 90 AIG. Die Aufstände in Kuba seit 11. Juli\n2021 stellen keine anspruchsbegründende wesentliche Änderung der\nSachlage dar, wonach ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde. Auch\nwar die Asthma-Erkrankung der Tochter sowie die Tatsache, dass die\nTochter aufgrund der Corona-Pandemie die Schule nicht besucht und ihre\nGrossmutter an Alzheimer leide, bereits seit Längerem bekannt, weshalb\ndarin auch keine erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu\nerblicken ist. Letztlich trifft den Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht,\nweshalb er diese Tatsachen von sich aus, d.h. auch ohne entsprechende\nAufforderung zur Sachverhaltsaktualisierung durch das Migrationsamt, ins\nVerfahren hätte einbringen müssen. Das Migrationsamt ist somit zur Recht\nauf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung des\nRekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.119 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 9. Mai 2022\n\nRekurrent A.___, Z.___\nvertreten durch MLaw Nadja Egli, Rechtsanwältin, RGB Consulting AG, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen\nVerfügung vom 5. August 2021\n\nBetreff Rekurs betreffend Wiedererwägungsgesuch in Sachen Familiennachzug\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.119\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/11\nSachverhalt\n\nA. A.___, Jahrgang 1985, reiste am 24. September 2013 im Rahmen des\nFamiliennachzugs seiner Ehefrau, B.___, in die Schweiz ein und erhielt\neine Aufenthaltsbewilligung. Am 13. September 2019 erhielt er die Niederlassungsbewilligung und mittlerweile besitzt A.___ die Schweizer\nStaatsbürgerschaft.\n\nB. Die Tochter von A.___, C.___, Jahrgang 2006, Kuba, reichte am 4. Dezember 2020 auf der Schweizer Botschaft in Havanna (Kuba) ein persönliches Einreisegesuch zwecks Wohnsitznahme bei ihrem Vater in der\nSchweiz ein (Vorakten, S. 21). Das Migrationsamt wies das Gesuch aufgrund der abgelaufenen Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe am 23. März 2021 ab (Vorakten, S. 60). Es wurde kein\nRechtsmittel dagegen ergriffen, weshalb die Verfügung in Rechtskraft erwuchs.\n\nC. Am 13. Juli 2021 (eingegangen am 16. Juli 2021) reichten A.___ und\nseine Ehefrau zusammen eine Stellungnahme zum abgewiesenen Familiennachzugsgesuch für C.___ sowie ein Gesuchsformular A2 ein (Vorakten, S. 66 f.). Das Migrationsamt nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 5. August 2021 nicht\nauf das Gesuch ein, da kein wesentlich veränderter Sachverhalt oder\nneue tatsächlichen Verhältnisse vorlagen (Vorakten, S. 71).\n\n"}