a) Die Rekurrentin ist aufgrund ihres Sozialhilfebezugs als bedürftig im Sinn von Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Bst. a der Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) zu betrachten. Ihr Begehren, die Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben, erschien nicht zum Vornherein aussichtslos (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art.