7. Die Rekurrentin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (Art. 99 Abs. 1 VRP). Das Sicherheits- und Justizdepartement ist nach Art. 99 Abs. 3