Die Rekurrentin verbrachte den Grossteil ihres Lebens in Vietnam und zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer eingetragenen Partnerschaft, die keine drei Jahre gedauert hat, der betroffenen Person eine Rückkehr ins Heimatland ohne weiteres zumutbar ist. Wie aufgezeigt wurde, können auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ebenfalls im Heimatland adäquat behandelt werden.