Es ist daher festzustellen, dass gesamthaft keine erfolgreiche Integration in der Schweiz stattgefunden hat, die Anforderungen an die Integration der Ausländerin gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG werden vorliegend nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rekurrentin zurzeit erfolglos auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist.