Etwas Anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Rekurrentin zwar die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, allerdings ist sie von der Sozialhilfe abhängig und kann ihren Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Hilfe finanzieren. Es ist daher festzustellen, dass gesamthaft keine erfolgreiche Integration in der Schweiz stattgefunden hat, die Anforderungen an die Integration der Ausländerin gemäss Art.