Aus der anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe kann gefolgert werden, dass die Rekurrentin seit der Trennung von ihrer Ex-Partne- rin nicht mehr in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter zu decken. Dabei besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind,