Seit dem 1. August 2019 wird die Gesuchstellerin zudem von der Sozialhilfe unterstützt, diese Unterstützung nimmt die Rekurrentin bis heute in Anspruch (Vorakten A.___, S. 23). Aus der anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe kann gefolgert werden, dass die Rekurrentin seit der Trennung von ihrer Ex-Partne- rin nicht mehr in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter zu decken.