b) Die Rekurrentin reiste am 1. Oktober 2017 im Familiennachzug im Alter von 57 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit viereinhalb Jahren hier auf. Zu Gunsten der Rekurrentin ist zu beachten, dass sie während ihrer Zeit in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet hat und sich klaglos verhielt.