4. Nachdem die Rekurrentin keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, ist darüber nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Dabei haben die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Die Integrationskriterien richten sich nach Art. 58a AIG.