keitstatbestand (BVGer D-4612/2009 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2.3). Es fehlt somit nicht nur am Erfordernis des schweren, körperlichen oder physischen Leidens, vielmehr ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine adäquate Behandlung der Beschwerden der Rekurrentin nicht möglich wäre. Durch eine angemessene Vorbereitung vor dem Wegweisungsvollzug kann dem Gesundheitszustand der Rekurrentin Rechnung getragen