Nach eigenen Angaben liege bei der Rekurrentin die Diagnose Diskushernie der Halbswirbelsäule (Halsbandscheibenvorfall) vor (act. 11). Infolge dieser Untersuchung wurde bei der Rekurrentin rückwirkend ab dem 2. August 2021 bis zum 31. August 2021 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert (act. 11.1). Eine darüberhinausgehende Arbeits- oder Reiseunfähigkeit wurde nicht festgestellt.