nichts. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Die Rekurrentin macht zu Recht auch keine fortgeschrittene Integration in der Schweiz geltend. Eine familiäre Bindung fehlt hingegen auch in der Schweiz.