b AIG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne eines Härtefalls den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe liegen u.a. vor, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).