c) Sind im Fall der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. eingetragenen Partnerschaft die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht gegeben, bleibt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne eines Härtefalls den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.