Am 14. März 2019 reichten die beiden Partnerinnen ein gemeinsames Begehren um gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Kreisgericht Rheintal ein. Vorliegend dauerte die gelebte Partnerschaft rund 18 Monate und somit weniger als die massgebliche Dauer von drei Jahren Ehe- bzw. Partnerschaftszeit, weshalb für die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG schon das zeitliche Erfordernis fehlt.