Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/13 b) Infolge der Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 AIG ist zunächst zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Verbleib der Rekurrentin gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a besteht. Für die Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft bzw. Partnerschaft werden grundsätzlich nur die in der Schweiz gelebten Ehejahre (BGE 136 II 113 E. 3.3) angerechnet.