bb) B.___ ist seit dem 1. April 2002 unbefristet in der Schweiz angestellt und seit dem 5. Juli 2021 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C EU/EFTA. Es sind keine Indizien vorhanden, wonach B.___ die Schweiz inzwischen verlassen haben soll. Das Erfordernis der Aufenthaltsbewilligung der Ex-Partnerin der Rekurrentin ist demnach erfüllt.